Nutzung von Elektro‑ und Hybridelektrofahrzeugen: Ermittlung der Ladekosten
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Nutzung von Elektro‑ und Hybridelektrofahrzeugen: Ermittlung der Ladekosten
Trägt ein Arbeitnehmer die Stromkosten für das Laden eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer häuslichen Ladevorrichtung selbst, können die vom Arbeitgeber steuerfrei erstattungsfähigen Strom-kosten anhand der tatsächlichen Stromkosten oder – ab 2026 – anhand einer Strompreispauschale ermittelt werden.
Die Finanzverwaltung konkretisiert die Ermittlung der tatsächlichen Ladekosten
(Az. IV C 6 – S 2177/00016/042/056, IV C 5 – S 2334/00087/015). Der betriebliche Stromverbrauch kann mit einem separaten, nicht eichrechtskonformen Stromzähler nachgewiesen werden. Lässt sich der betriebliche Anteil
nicht unmittelbar ermitteln, reichen Aufzeichnungen über drei Monate aus. Für die Ermittlung der tatsächlichen Ladekosten wird die nachgewiesene Strommenge mit dem individuellen Strompreis multipliziert. Neben den verbrauchsabhängigen Stromkosten können auch anteilige Grundpreise berücksichtigt werden; für dynamische Stromtarife gelten Vereinfachungen. Die Einspeisung aus einer privaten Photovoltaikanlage bleibt aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt.
Alternativ kann aus Vereinfachungsgründen die neue Strompreispauschale genutzt werden. Dabei wird auf den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis für private Haushalte abgestellt und mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge multipliziert. Die Vereinfachung gilt unabhängig davon, ob ein dynamischer Stromtarif oder eine private Photovoltaikanlage genutzt wird. Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Stromkosten und Strompreispauschale ist einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben.
Die Neuregelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Die bisherigen Regelungen dürfen noch bis zum 31.07.2026 weiter angewendet werden.
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