Kosten des Umzugs in eine größere Wohnung wegen Einrichtung eines „häuslichen Arbeitszimmers“

Kosten des Umzugs in eine größere Wohnung wegen Einrichtung eines "häuslichen Arbeitszimmers"

Eine Lehrerin, die eine Festanstellung an einer Grundschule erhielt, zog innerhalb einer
Gemeinde von einer Zwei-Zimmerwohnung in eine Drei-Zimmerwohnung um. In der
neuen Wohnung richtete sich die Klägerin im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Lehrerin ein
häusliches Arbeitszimmer ein. Die Entfernung zu ihrer Arbeitsstätte verringerte sich
durch den Umzug lediglich von zehn auf neun Kilometer. Mit ihrer
Einkommensteuererklärung machte die Klägerin u. a. Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer sowie Umzugskosten in Höhe von 3.563 Euro (einschließlich 80 Euro für
Verpflegungsmehraufwendungen und 1.633 Euro doppelte Miete) als Werbungskosten
geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte zwar das häusliche Arbeitszimmer,
lehnte aber den Abzug der Umzugskosten ab.


Das Finanzgericht Münster wies die eingelegte Klage ab (Az. 14 K 2124/21). Es
entschied, dass eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs in
eine andere Wohnung auch dann zu verneinen ist, wenn in dieser Wohnung (erstmals)
die Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers besteht. Es fehle insoweit an
einem objektiven Kriterium, welches nicht durch die private Wohnsituation zumindest
mitveranlasst sei. Ein solches Kriterium sei allein in dem Bestreben, ein abgeschlossenes
Arbeitszimmer einzurichten – anders als bei einem Umzug aus konkretem beruflichem

Anlass (z. B. Arbeitgeberwechsel, Umzug in neue Betriebsräume oder bei einer

wesentlichen Fahrtzeitverkürzung) – nicht gegeben. Die Wahl einer Wohnung,
insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, sei vielmehr vom Geschmack,
den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der
familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des
Steuerpflichtigen abhängig. Dies sei nach Auffassung der Richter grundsätzlich der
privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzuordnen. 

25. September 2025

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