Investmentfonds und ETFs: Das sollten Anleger steuerlich wissen
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Investmentfonds und ETFs: Das sollten Anleger steuerlich wissen
Investmentfonds und ETFs erfreuen sich großer Beliebtheit, denn sie ermöglichen
Bürgern auch mit kleineren Beträgen breit gestreut anzulegen. Seit der grundlegenden
Investmentsteuerreform gelten spezielle steuerliche Vorschriften, die Anleger kennen sollten.
Grundsätzlich bündelt ein Investmentfonds das Kapital vieler Anleger und legt es nach
festgelegter Anlagestrategie breit diversifiziert an. Der Fonds selbst gilt steuerlich als
eigenständiges Zweckvermögen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) und unterliegt daher direkt
einer eigenen Körperschaftsteuerpflicht. Ausländische Fonds gelten entsprechend als
beschränkt steuerpflichtige Vermögensmassen.
Anleger erzielen drei Arten steuerpflichtiger Erträge: Ausschüttungen,
Veräußerungsgewinne und sog. Vorabpauschalen.
Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig und
unterliegen bei Depotführung im Inland direkt der Kapitalertragsteuer
(Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag).
Die sog. Vorabpauschale (§ 18 InvStG) stellt sicher, dass auch thesaurierende (nicht
ausschüttende) Fonds laufend besteuert werden. Die Pauschale orientiert sich am Wert
des Fondsanteils zu Jahresbeginn multipliziert mit 70 % des jährlich festgelegten
Basiszinssatzes. Dieser „Basisertrag“ wird jedoch gedeckelt auf die tatsächliche jährliche
Wertsteigerung des Fondsanteils inklusive Ausschüttungen. Im Jahr nach Erwerb eines
Anteils erfolgt die Besteuerung zeitanteilig. Wichtig: Die Vorabpauschale wird nicht
direkt vom Fonds gezahlt, sondern vom depotführenden Institut automatisch erhoben
und direkt vom Konto eingezogen – sofern Freistellungsaufträge überschritten werden.
Bei Veräußerung oder Rückgabe von Fondsanteilen errechnet sich der Gewinn aus der
Differenz zwischen dem Rücknahmepreis und den Anschaffungskosten. Um
Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden bereits versteuerte Vorabpauschalen vom
Veräußerungsgewinn abgezogen. Für Altanteile (angeschafft vor 2018) gilt eine
Übergangsregelung: Ihr Wert wurde zum 01.01.2018 neu festgesetzt. Gewinne, die bis
Ende 2017 entstanden sind, bleiben steuerfrei; ab 2018 entstandene Wertsteigerungen
sind steuerpflichtig – bei ganz alten Anteilen (vor 2009 erworben) allerdings erst
oberhalb eines Freibetrags von 100.000 Euro pro Anleger.
Weil Fonds auf Unternehmensebene oft schon Steuern gezahlt haben, werden bei
bestimmten Fondsarten pauschal Teile der Erträge steuerfrei gestellt. Diese
Teilfreistellung beträgt z. B. 30 % bei reinen Aktienfonds und erfolgt automatisch – die
Bank berücksichtigt das bei der Steuer.
Beispiel
Ein Fondsanteil ist am 01.01. 10.000 Euro wert. Der Basiszins liegt bei 2 %, 70 %
davon sind 1,4 %. Also ergibt sich ein „Basisertrag“ von 140 Euro. Liegt die
tatsächliche Wertsteigerung des Fonds bei nur 100 Euro, wird auch nur dieser
Betrag versteuert.
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