Gutscheine und Sachbezüge für Arbeitnehmer – aktuelle steuerliche Anforderungen
Gutscheine und Sachbezüge für Arbeitnehmer – aktuelle steuerliche Anforderungen
Geldleistung oder Sachbezug – der entscheidende Unterschied
Nach § 8 EStG gilt: Geldleistungen sind steuerpflichtig, wenn der Arbeitnehmer über einen Geldbetrag verfügen kann. Dazu zählen:
zweckgebundene Geldzahlungen,
nachträgliche Kostenerstattungen,
geldähnliche Vorteile („Geldsurrogate“),
sog. Geldgutscheine.
Beispiel: Erstattet der Arbeitgeber einen vom Arbeitnehmer gekauften Gutschein, liegt steuerpflichtiger
Barlohn vor.
Ein Gutschein ist nur dann steuerfrei als Sachbezug zu behandeln, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Beschränkung auf Waren oder Dienstleistungen: Der Gutschein darf ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen – beim Arbeitgeber selbst oder bei klar definierten Drittanbietern. Nicht zulässig: Gutscheine, mit denen andere Gutscheine (z. B. Amazon, Zalando) erworben werden können.
b) Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG): Der Gutschein muss unter die Ausnahme
des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG fallen, d. h. er darf nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen
oder für ein klar begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum einlösbar sein (z. B. City Cards, Einzelhandel, bestimmte Produktgruppen). Nicht zulässig: Gutscheine, die auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind.
Bei Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen wird kontrolliert:
ob Drittgutscheine erworben werden konnten,
ob Barauszahlung möglich war,
ob der Arbeitgeber dies kontrolliert und dokumentiert hat.
Fehlt eine lückenlose Dokumentation, unterstellt die Finanzverwaltung regelmäßig eine Nutzungsmöglichkeit und fordert Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach.
Hinweis
Für jeden Gutscheinanbieter eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beim Finanzamt einholen (AGB und Vertragsbedingungen vorlegen).
Keine Gutscheine mit Drittgutschein-Funktion einsetzen.
Anbieter regelmäßig auf Sortiment und Bedingungen prüfen.
Schriftliche Zusatzvereinbarung mit Arbeitnehmern: Keine Umwandlung in Geld, kein Erwerb weiterer Gutscheine.
Auch wenn wir die Inhalte mit größter Sorgfalt zusammengestellt haben, können wir keine Haftung für die inhaltliche Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen. Bei weiterführenden Fragen beraten wir Sie im Rahmen unserer beruflichen Befugnisse selbstverständlich gerne persönlich.





