Bundesfinanzhof entschied zu Anforderungen an eine Rechnung
Bundesfinanzhof entschied zu Anforderungen an eine Rechnung
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass schon ein Dokument mit Aussteller, Empfänger,
Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondertem Umsatzsteuer-Ausweis eine
„Rechnung“ sein kann, auch wenn tatsächlich keine eigene Leistung abgerechnet wird.
Weist ein bloßes Zahlungspapier offen Umsatzsteuer aus und erweckt damit den
Eindruck einer Leistungsabrechnung, kann es als „Rechnung“ gem. § 14c Abs. 2 UStG
gelten – mit der Folge einer Steuerschuld des Ausstellers (Az. XI R 4/22).
Die „Abforderungsschreiben“ enthielten im Streitfall zwar keine eigenständige
Leistungsbeschreibung, verwiesen jedoch auf Angebote, Bestellungen,
Projektbezeichnungen und „Lieferdaten“. Ausschlaggebend war, dass der offene
Umsatzsteuerausweis in einem an sich bloßen Zahlungspapier überflüssig und
widersprüchlich war und den Anschein einer Leistungsabrechnung vermittelte. Damit
war die Gefahr eines unberechtigten Vorsteuerabzugs nicht ausgeschlossen. Folglich
sind die „Abforderungsschreiben“ als Rechnungen i. S. d. § 14c Abs. 2 UStG zu
qualifizieren.
Hintergrund
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum
gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter
Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG).
Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und
einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist
oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG).
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